SATZUNG
§ 1
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
Landesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger
der Jugendsozialarbeit Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LAG ÖRT M-V)
(2) Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigslust eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (bzw. in der jeweils aktuell gültigen Fassung.)
(2) Zweck des Vereins sind die sozialpädagogische, berufliche und wirtschaftliche Betreuung, insbesondere aber auch
die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Maße
benachteiligt sind sowie die Entwicklung und Realisierung von offenen Kinder – und Jugendfreizeitangeboten und
Jugendwohnformen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Organisation geeigneter
Einrichtungen zur Lehre, Aus, Fort- und Weiterbildung, zur Beratung der Mitglieder sowie von Kinder- und
Jugendprojekten.
§ 3
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens. Dieses fällt einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen
Einrichtung zu.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann
die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller
angerufen werden (Aufnahmeverfahren).
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der
Beiträge ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3
Vorstandsmitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen im Namen des Vereins können nur durch den Vorstand abgegeben werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Vorsitzenden werden in einem besonderen Wahlgang durch die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt. Die
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dafür gibt er sich eine Geschäftsordnung.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch im Abstand von 3 Monaten. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen. Eine Tagesordnung wird beigefügt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in
der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht
zustande.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt
entsprechend.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Der Vorstand gibt sich bei Bedarf einen Beirat mit beratender Funktion.
§ 7
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die
Einberufung von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der
Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Mitgliederversammlung entscheidet ferner über: a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand
aufgestellt wurde, b) die Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, d)
Beteiligung an Gesellschaften, e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f)
Satzungsänderungen (Ausnahme § 6 (7) der Satzung), g) Auflösung des Vereins. Über diese Punkte darf nur
abgestimmt werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt waren.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Vereinsmitglieder (d. h. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden zu Neinstimmen). Bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen, insofern
mindestens jedoch die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, erforderlich. (über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 8
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vorn Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 9
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen,
insofern mindestens jedoch die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk, die es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.